Freiheit, Wünsche, Rechte

Nov 24 2013

Kinder brauchen zum Wachsen Freiheit.

Kinder haben Wünsche.

Kinder haben Rechte.

 

Welche Rechte gestehen wir den Kindern zu? Foto. Andreas Schönefeld

Welche Rechte gestehen wir den Kindern in einer Kita-Verfassung zu?
Foto: Andreas Schönefeld

 

Die Vereinten Nationen (UN) verabschiedeten 1989 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention). Am 5. April 1992 traten diese in 54 Artikel in Deutschland in Kraft.

Artikel 12 regelt die „Berücksichtigung des Kinderwillens“. Hier ein Überblick auf alle Rechte und Paragraphen.

 

Wo noch werden welche Rechte den Kinder garantiert?

 

Das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. veröffentlichte 2010 einen Vergleich der gesetzlichen Bestimmungen in den Bundesländern: Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Dort werden die Rechte der Kinder und Jugendlichen verglichen. Die Wahlrechte, die Beteiligungsrechte im öffentlichen Raum, in Kindertageseinrichtungen, in Schulen, ihren Stellenwert in Bildungs- und Rahmenplänen für Kindertageseinrichtungen und Schulen. Verglichen wird auch die Förderung und Evaluation der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen.

 

Die Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein ist mit ihrem §47f am weitreichensten. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist hier eine Pflichtaufgabe der Kommunen:

Absatz 1: Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach dem §§16a und 16f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.

Absatz 2: Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.

 

Das Kindertagesstättengesetz in Schleswig-Holstein erklärt Partizipation als Querschnittsdimension.

 

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII regelt in §8 die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. In §8b (Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen) und §45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung) werden Verfahren der Beteiligung und Beschwerdeverfahren verlangt.

 

Siehe auch die Rechte der Kinder nach Korczak.

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