Ohne Partizipation – keine Betriebserlaubnis

Nov 13 2013

Foto: Andreas Schönefeld

Foto: Andreas Schönefeld

Ohne Partizipationsverfahren und Beschwerdeverfahren erhalten Kindertagesstätten, Kinderheime, stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe seit Anfang 2012 keine Betriebserlaubnis. Partizipation muss nachgewiesen werden!

 

Das Gesetz zur Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) erhält einen neuen Paragrafen. Der §8b lautet im Punkt (2) wie folgt:

 

Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien

1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie

2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.

 

 

Anspruch auf Beratung zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und Beschwerdeverfahren sind hier die Schlüsselworte.

 

Der neuverfasste §45 der Kinder- und Jugendhilfe zur Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung formuliert das noch einmal in (2) 3. Die Erteilung einer Erlaubnis erfolgt, wenn:

 

zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.

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