Beschwerdeverfahren oder besser Erleichterungsverfahren

Mrz 17 2015

Beschwerdeverfahren oder besser Erleichterungsverfahren, Andreas Schönefeld

Beschwerdeverfahren oder besser Erleichterungsverfahren, Andreas Schönefeld

Kinder in öffentlichen Einrichtungen wie Kitas und Heimen haben seit dem 1.1.2012 (seit Geltung des Bundeskinderschutzgesetzes) das verbriefte Recht auf Verfahren der Beteiligung und Beschwerde. Eine Betriebserlaubnis wird nur gestattet (laut dem SozialGesetzBuch VIII §45), wenn solche Verfahren konzeptionell nachgewiesen werden.

Wie sieht das nun aus in unseren Kitas, Heimen, Einrichtungen ???

Ich denke, da hat sich bisher nicht viel getan. Vielleicht wurden ein paar Konzeptionen durch ein paar Sätze zu Beteiligung und Beschwerde ergänzt.

Die meisten haben jedoch noch gar nicht gehandelt, so mein Eindruck, zumindest in Berlin.

Ich glaube auch, dass die Intention und Dimension des Bundeskinderschutzgesetzes als niederschwelliges, präventives Schutzkonzept vor dem Hintergrund sexualisierter Gewalt bisher nur in Fachkreisen diskutiert und erkannt werden. Hier, zum Beispiel bei den Trägern der Jugendhilfe, wird oft noch über die Kriterien nachgedacht. Was sind denn nun qualitativ wertvolle Verfahren der Beteiligung und Beschwerde?  Wie lassen sich diese prüfen? Wann ist eine Betriebserlaubnis zu erteilen oder zu entziehen?

Beschäftigen Sie sich doch bitte mal als Einrichtung einen ganzen Fortbildungstag lang mit der Entwicklung und Einführung eines für Ihre Kita, Ihr Heimes geeigneten Beschwerdeverfahrens. Besser hieß es Erleichterungsverfahren. Es geht darum wie Wünsche, Ideen, Sorgen, … erfasst, geklärt und bearbeitet werden. Darüber sprechen erleichtert uns.

Einige Ideen habe ich zur Ihrer Anregung auf dem Anfangsbild skizziert. Auf diesem Blog gibt es zudem schon einige Artikel zum Thema: schauen Sie doch auf dem Blog unten nach auf den Kategorien „Beschwerdeverfahren“ oder „Verfahren der Beteiligung“.

Herzlich willkommen!

Andreas Schönefeld

 

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